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All­ge­mei­ne Geschäfts­bedingungen

I. Gel­tungs­be­reich / Ver­trags­schluß

Auf­trä­ge wer­den aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge nach­fol­gen­der Bedin­gun­gen ausgeführt. Abwei­chen­de Rege­lun­gen bedürfen der schrift­li­chen Bestä­ti­gung.

II. Prei­se

  1. Die im Ange­bot des Auf­trag­neh­mers genann­ten Prei­se gel­ten unter dem Vor­be­halt, dass die der Ange­bots­ab­ga­be zugrun­de­ge­leg­ten Auf­trags­da­ten unver­än­dert blei­ben, längs­tens jedoch vier Mona­te nach Ein­gang des Ange­bo­tes beim Auf­trag­ge­ber. Bei Auf­trä­gen mit Lie­fe­rung an Drit­te gilt der Bestel­ler als Auf­trag­ge­ber, soweit kei­ne ander­wei­ti­ge ausdrückliche Ver­ein­ba­rung getrof­fen wur­de. Die Prei­se des Auf­trag­neh­mers ent­hal­ten kei­ne Mehr­wert­steu­er. Die Prei­se des Auf­trag­neh­mers gel­ten ab Werk. Sie schlie­ßen Ver­pa­ckung, Fracht, Por­to, Ver­si­che­rung und sons­ti­ge Ver­sand­kos­ten nicht ein.
  2. Nach­träg­li­che Ände­run­gen auf Ver­an­las­sung des Auf­trag­ge­bers ein­schließ­lich des dadurch ver­ur­sach­ten Maschi­nen­still­stan­des wer­den dem Auf­trag­ge­ber berech­net. Als nach­träg­li­che Ände­run­gen gel­ten auch Wie­der­ho­lun­gen von Pro­be­an­dru­cken, die vom Auf­trag­ge­ber wegen geringfügiger Abwei­chung von der Vor­la­ge ver­langt wer­den.
  3. Skiz­zen, Entwürfe, Pro­be­satz, Pro­be­dru­cke, Korrekturabzüge, Ände­rung angelieferter/ übertragener Daten und ähn­li­che Vor­ar­bei­ten, die vom Auf­trag­ge­ber ver­an­laßt sind, wer­den berech­net. Glei­ches gilt für Datenübertragungen (z. B. per ISDN).

III. Zah­lung

  1. Die Zah­lung hat sofort nach Erhalt der Rech­nung ohne jeden Abzug zu erfol­gen. Eine etwa­ige Skon­to­ver­ein­ba­rung bezieht sich nicht auf Fracht, Por­to, Ver­si­che­rung oder sons­ti­ge Ver­sand­kos­ten. Die Rech­nung wird unter dem Tag der Lie­fe­rung, Teil­lie­fe­rung oder Lie­fer­be­reit­schaft (Hol­schuld, Annah­me­ver­zug) aus­ge­stellt. Wech­sel wer­den nur nach beson­de­rer Ver­ein­ba­rung und zah­lungs­hal­ber ohne Skon­to­ge­wäh­rung ange­nom­men. Zin­sen und Spe­sen trägt der Auf­trag­ge­ber. Sie sind vom Auf­trag­ge­ber sofort zu zah­len. Für die recht­zei­ti­ge Vor­le­gung, Pro­tes­tie­rung, Benach­rich­ti­gung und Zurückleitung des Wech­sels bei Nicht­ein­lö­sung haf­tet der Auf­trag­neh­mer nicht, sofern ihm oder sei­nem Erfüllungsgehilfen nicht Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zur Last fal­len.
  2. Bei außer­ge­wöhn­li­chen Vor­leis­tun­gen kann ange­mes­se­ne Vor­aus­zah­lung ver­langt wer­den.
  3. Der Auf­trag­ge­ber kann nur mit einer unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­rung auf­rech­nen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
  4. Ist die Erfüllung des Zah­lungs­an­spru­ches wegen einer nach Ver­trags­schluß bekannt­ge­wor­de­nen wesent­li­chen Ver­schlech­te­rung der Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se des Auf­trag­ge­bers gefähr­det, so kann der Auf­trag­neh­mer Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen, noch nicht aus­ge­lie­fer­te Ware zurückhalten sowie die Wei­ter­ar­beit ein­stel­len. Die­se Rech­te ste­hen dem Auf­trag­neh­mer auch zu, wenn der Auf­trag­ge­ber sich mit der Bezah­lung von Lie­fe­run­gen in Ver­zug befin­det, die auf dem­sel­ben recht­li­chen Ver­hält­nis beru­hen.
  5. Bei Zah­lungs­ver­zug sind Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 2 % über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz zu zah­len, der gemäß dem Diskontsatzüberleitungsgesetz von der Deut­schen Bun­des­bank ver­öf­fent­licht wird. Die Gel­tend­ma­chung wei­te­ren Ver­zugs­scha­dens wird hier­durch nicht aus­ge­schlos­sen.

IV. Lie­fe­rung

  1. Soll die Ware ver­sen­det wer­den, geht die Gefahr auf den Auf­trag­ge­ber über, sobald die Sen­dung an die den Trans­port durchführende Per­son übergeben wor­den ist.
  2. Lie­fer­ter­mi­ne sind nur gültig, wenn sie vom Auf­trag­neh­mer ausdrücklich bestä­tigt wer­den. Wird der Ver­trag schrift­lich abge­schlos­sen, bedarf auch die Bestä­ti­gung über den Lie­fer­ter­min der Schrift­form.
  3. Gerät der Auf­trag­neh­mer in Ver­zug, so ist ihm zunächst eine ange­mes­se­ne Nach­frist zu gewäh­ren. Nach frucht­lo­sem Ablauf der Nach­frist kann der Auf­trag­ge­ber vom Ver­trag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
  4. Betriebs­stö­run­gen – sowohl im Betrieb des Auf­trag­neh­mers als auch in dem eines Zulie­fe­res – wie z. B. Streik, Aus­sper­rung sowie alle sons­ti­gen Fäl­le höhe­rer Gewalt, berech­ti­gen erst dann zur Kündigung des Ver­tra­ges, wenn dem Auf­trag­ge­ber ein wei­te­res Abwar­ten nicht mehr zuge­mu­tet wer­den kann, ande­ren­falls ver­län­gert sich die ver­ein­bar­te Lie­fer­frist um die Dau­er der Ver­zö­ge­rung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Ein­tritt der oben beschrie­be­nen Betriebs­stö­rung mög­lich. Eine Haf­tung des Auf­trag­neh­mers ist in die­sen Fäl­len aus­ge­schlos­sen.
  5. Im kauf­män­ni­schem Ver­kehr steht dem Auf­trag­neh­mer an vom Auf­trag­ge­ber ange­lie­fer­ten Druck- und Stem­pel­vor­la­gen, Manu­skrip­ten, Roh­ma­te­ria­li­en und sons­ti­gen Gegen­stän­den ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur voll­stän­di­gen Erfüllung aller fäl­li­gen For­de­run­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung zu.
  6. Der Auf­trag­neh­mer nimmt im Rah­men der ihm auf­grund der Ver­pa­ckungs­ver­ord­nung oblie­gen­den Pflich­ten Ver­pa­ckun­gen zurück. Der Auf­trag­ge­ber kann Ver­pa­ckun­gen im Betrieb des Auf­trag­neh­mers zu den üblichen Geschäfts­zei­ten nach recht­zei­ti­ger vor­he­ri­ger Anmel­dung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine ande­re Annah­me-/Sam­mel­stel­le benannt wor­den. Die Ver­pa­ckun­gen kön­nen dem Auf­trag­neh­mer auch bei der Lie­fe­rung zurückgegeben wer­den, es sei denn, ihm ist eine ande­re Annah­me-/ Sam­mel­stel­le benannt wor­den. Zurückgenommen wer­den Ver­pa­ckun­gen nur unmit­tel­bar nach Aus­lie­fe­rung der Ware, bei Fol­ge­lie­fe­run­gen nur nach recht­zei­ti­ger vor­he­ri­ger Mit­tei­lung und Bereit­stel­lung. Die Kos­ten des Trans­por­tes der gebrauch­ten Ver­pa­ckun­gen trägt der Auf­trag­ge­ber. Ist eine benann­te Annah­me-/Sam­mel­stel­le wei­ter ent­fernt als der Betrieb des Auf­trag­neh­mers, so trägt der Auf­trag­ge­ber ledig­lich die Trans­port­kos­ten, die für eine Ent­fer­nung bis zum Betrieb des Auf­trag­neh­mers ent­ste­hen würden. Die zurückgegebenen Ver­pa­ckun­gen müssen sau­ber, frei von Fremd­stof­fen und nach unter­schied­li­cher Ver­pa­ckung sor­tiert sein. Ande­ren­falls ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, vom Auf­trag­ge­ber die bei der Ent­sor­gung ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten zu ver­lan­gen.

V. Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers.
  2. Die nach­fol­gen­de Rege­lung gilt nur im kauf­män­ni­schen Ver­kehr: Die gelie­fer­te Ware bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller zum Rech­nungs­da­tum bestehen­den For­de­run­gen des Auf­trag­neh­mers gegen den Auf­trag­ge­ber sein Eigen­tum. Zur Wei­ter­ver­äu­ße­rung ist der Auf­trag­ge­ber nur im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang berech­tigt. Der Auf­trag­ge­ber tritt sei­ne For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung hier­durch an den Auf­trag­neh­mer ab. Der Auf­trag­neh­mer nimmt die Abtre­tung hier­mit an. Spä­tes­tens im Fal­le des Ver­zugs ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet den Schuld­ner der abge­tre­te­nen For­de­rung zu nen­nen. Über­steigt der Wert der für den Auf­trag­neh­mer bestehen­den Sicher­hei­ten des­sen For­de­rung ins­ge­samt um mehr als 20 %, so ist der Auf­trag­neh­mer auf Ver­lan­gen des Auf­trag­ge­bers oder eines durch die Über­si­che­rung des Auf­trag­neh­mers beein­träch­tig­ten Drit­ten inso­weit zur Frei­ga­be von Siche­run­gen nach Wahl des Auf­trag­neh­mers ver­pflich­tet.
  3. Bei Be- oder Ver­ar­bei­tung vom Auf­trag­neh­mer gelie­fer­ten und in des­sen Eigen­tum ste­hen­der Waren ist der Auf­trag­neh­mer als Her­stel­ler gemäß § 950 BGB anzu­se­hen und behält in jedem Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung Eigen­tum an den Erzeug­nis­sen. Sind Drit­te an der Be- oder Ver­ar­bei­tung betei­ligt, ist der Auf­trag­neh­mer auf einen Mit­ei­gen­tums­an­teil in Höhe des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re beschränkt. Das so erwor­be­ne Eigen­tum gilt als Vor­be­halts­ei­gen­tum.

VI. Bean­stan­dun­gen / Gewähr­leis­tun­gen

  1. Der Auf­trag­ge­ber hat die Ver­trags­ge­mäß­heit der gelie­fer­ten Ware sowie der zur Kor­rek­tur übersandten Vor- und Zwi­schen­er­zeug­nis­se in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwa­iger Feh­ler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auf­trag­ge­ber über, soweit es sich nicht um Feh­ler han­delt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschlie­ßen­den Fer­ti­gungs­vor­gang ent­stan­den sind oder erkannt wer­den konn­ten. Das glei­che gilt für alle sons­ti­gen Frei­ga­be­er­klä­run­gen des Auf­trag­ge­bers.
  2. Bean­stan­dun­gen sind nur inner­halb einer Woche nach Emp­fang der Ware zuläs­sig. Ver­steck­te Män­gel, die nach der unverzüglichen Unter­su­chung nicht zu fin­den sind, müssen inner­halb der gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­frist gel­tend gemacht wer­den.
  3. Bei berech­tig­ten Bean­stan­dun­gen ist der Auf­trag­neh­mer nach sei­ner Wahl unter Aus­schluß ande­rer Ansprüche zur Nach­bes­se­rung und/oder Ersatz­lie­fe­rung ver­pflich­tet. Im Fal­le ver­zö­ger­ter, unter­las­se­ner oder miss­lun­ge­ner Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung kann der Auf­trag­ge­ber Her­ab­set­zung der Vergütung (Min­de­rung) oder Rückg.ngigmachung des Ver­tra­ges (Wand­lung) ver­lan­gen.
  4. Män­gel eines Teils der gelie­fer­ten Ware berech­ti­gen nicht zur Bean­stan­dung der gesam­ten Lie­fe­rung, es sei denn, dass die Teil­lie­fe­rung für den Auf­trag­ge­ber ohne Inter­es­se ist.
  5. Bei far­bi­gen Repro­duk­tio­nen in allen Her­stel­lungs­ver­fah­ren kön­nen geringfügige Abwei­chun­gen vom Ori­gi­nal nicht bean­stan­det wer­den. Das glei­che gilt für den Ver­gleich zwi­schen sons­ti­gen Vor­la­gen (z. B. Digi­tal Pro­ofs, Andru­cken) und dem End­pro­dukt.
  6. Für Abwei­chun­gen in der Beschaf­fen­heit des ein­ge­setz­ten Mate­ri­als haf­tet der Auf­trag­neh­mer nur bis zur Höhe des Auf­trags­wer­tes.
  7. Zulie­fe­run­gen (auch Daten­trä­ger, übertragene Daten) durch den Auf­trag­ge­ber oder durch einen von ihm ein­ge­schal­te­ten Drit­ten unter­lie­gen kei­ner Prüfungspflicht sei­tens des Auf­trag­neh­mers. Dies gilt nicht für offen­sicht­lich nicht ver­ar­bei­tungs­fä­hi­ge oder nicht les­ba­re Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auf­trag­ge­ber vor Über­sen­dung jeweils dem neu­es­ten tech­ni­schen Stand ent­spre­chen­de Schutz­pro­gram­me für Com­pu­ter­vi­ren ein­zu­set­zen. Die Daten­si­che­rung obliegt allein dem Auf­trag­ge­ber. Der Auf­trag­neh­mer ist berech­tigt eine Kopie anzu­fer­ti­gen.
  8. Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen bis zu 10 % der bestell­ten Auf­la­ge kön­nen nicht bean­stan­det wer­den. Berech­net wird die gelie­fer­te Men­ge. Bei Lie­fe­run­gen aus Papier­son­der­an­fer­ti­gun­gen unter 1.000 kg erhöht sich der Pro­zent­satz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15 %.

VII. Haf­tung

  1. Der Auf­trag­neh­mer haf­tet nur für Schä­den, die durch vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Han­deln ver­ur­sacht sind, sowie bei der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, soweit die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­det wird, bei Feh­len zuge­si­cher­ter Eigen­schaf­ten und in Fäl­len zwin­gen­der Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz. Bei schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten wird nur für ver­trags­ty­pi­sche, vor­her­seh­ba­re Schä­den gehaf­tet.
  2. Es gel­ten die glei­chen Grund­sät­ze für die Haf­tung der Erfüllungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen des Auf­trag­neh­mers.
  3. Wer­den Schadensersatzansprüche gel­tend gemacht, so müssen sie inner­halb von vier Mona­ten nach schrift­li­cher Ableh­nung des Auf­trag­neh­mers kla­ge­wei­se gel­tend gemacht wer­den. Eine spä­te­re Gel­tend­ma­chung ist aus­ge­schlos­sen, es sei denn, dass ein Beweis­si­che­rungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wur­de.

VIII. Han­dels­brauch

Im kauf­män­ni­schen Ver­kehr gel­ten die Han­dels­bräu­che der Druck­in­dus­trie (z. B. kei­ne Her­aus­ga­be­pflicht von Zwi­schen­er­zeug­nis­sen wie Daten, Lithos oder Druck­plat­ten, die zur Her­stel­lung des geschul­de­ten End­pro­duk­tes erstellt wer­den), sofern kein abwei­chen­der Auf­trag erteilt wur­de.

IX. Archi­vie­rung

Dem Auf­trag­ge­ber zuste­hen­de Pro­duk­te, ins­be­son­de­re Daten und Daten­trä­ger, wer­den nur nach ausdrücklicher Ver­ein­ba­rung und gegen beson­de­re Vergütung über den Zeit­punkt der Über­ga­be des End­pro­dukts an den Auf­trag­neh­mer oder sei­ne Erfüllungsgehilfen hin­aus archi­viert. Sol­len die vor­be­zeich­ne­ten Gegen­stän­de ver­si­chert wer­den, so hat dies bei feh­len­der Ver­ein­ba­rung der Auf­trag­ge­ber selbst zu besor­gen.

X. Peri­odi­sche Arbei­ten

Ver­trä­ge über regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Arbei­ten kön­nen mit einer Frist von min­des­tens 3 Mona­ten zum Schluß eines Monats gekündigt wer­den.

XI. Gewerb­li­che Schutz­rech­te / Urhe­ber­recht

Der Auf­trag­ge­ber haf­tet allein, wenn durch die Ausführung sei­nes Auf­tra­ges Rech­te Drit­ter, ins­be­son­de­re Urhe­ber­rech­te ver­letzt wer­den. Der Auf­trag­ge­ber hat den Auf­trag­neh­mer von allen Ansprüchen Drit­ter wegen einer sol­chen Rechts­ver­let­zung frei­zu­stel­len.

XII. Erfüllungsort, Gerichts­stand, Wirk­sam­keit

  1. Erfüllungsort und Gerichts­stand sind, wenn der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann im Sin­ne des HGB ist oder im Inland kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand hat, für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis erge­ben­den Strei­tig­kei­ten ein­schließ­lich Scheck‑, Wech­se­lund Urkun­den­pro­zes­se, der Sitz des Auf­trag­neh­mers. Auf das Ver­trags­ver­hält­nis fin­det deut­sches Recht Anwen­dung. UN-Kauf­recht ist aus­ge­schlos­sen.
  2. Durch etwa­ige Unwirk­sam­keit einer oder meh­re­rer Bestim­mun­gen wird die Wirk­sam­keit der übrigen Bestim­mun­gen nicht berührt.